Fördermöglichkeiten für das Rote Höhenvieh
Die Erhaltung des Roten Höhenviehs ist nicht nur eine züchterische, sondern auch eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Als gefährdete einheimische Nutztierrasse stellt das Rote Höhenvieh eine wertvolle tiergenetische Ressource und zugleich ein Stück Kulturgeschichte der deutschen Mittelgebirge dar.
Um die gegenüber modernen Hochleistungsrassen häufig bestehenden wirtschaftlichen Nachteile der Erhaltungszucht zumindest teilweise auszugleichen, fördern mehrere Bundesländer die Zucht und Haltung des Roten Höhenviehs im Rahmen anerkannter Erhaltungszuchtprogramme.
Die Förderprogramme unterscheiden sich hinsichtlich Förderhöhe, Verpflichtungsdauer und Antragsverfahren erheblich. Grundvoraussetzung ist regelmäßig die Teilnahme an einem anerkannten Zuchtprogramm und die Eintragung der Tiere in das Zuchtbuch einer anerkannten Zuchtorganisation.
Stand der nachfolgenden Übersicht: August 2026.
Förderrichtlinien, Fördersätze und Antragsfristen können sich ändern. Maßgeblich sind daher immer die jeweils aktuellen Angaben der zuständigen Landesbehörden.
Warum wird die Erhaltungszucht gefördert?
Die Förderung gefährdeter Nutztierrassen soll wirtschaftliche Nachteile ausgleichen, die Züchterinnen und Züchtern durch die Haltung kleiner Populationen und weniger leistungsorientierter Rassen entstehen.
Die Förderung ist deshalb ausdrücklich an aktive Zucht gekoppelt. Die reine Haltung eines Roten Höhenviehs genügt regelmäßig nicht. Entscheidend sind insbesondere Herdbuchführung, Teilnahme am Zuchtprogramm und die züchterische Nutzung der Tiere.
Jeder zusätzliche aktive Zuchtbetrieb trägt dazu bei,
die effektive Populationsgröße zu erhöhen,
seltene Abstammungen zu erhalten,
Inzuchtsteigerungen zu begrenzen,
eine möglichst breite genetische Basis zu bewahren und
das Rote Höhenvieh als lebendiges Kulturgut der deutschen Mittelgebirgslandschaften dauerhaft zu erhalten.
Wer mit der Zucht des Roten Höhenviehs beginnen oder erstmals eine Förderung beantragen möchte, sollte sich vor dem Kauf bzw. vor Beginn einer Förderverpflichtung mit dem zuständigen Zuchtverband und der jeweiligen Bewilligungsstelle abstimmen. Insbesondere bei mehrjährigen Verpflichtungen können verspätete Anträge oder nicht erfüllte Zuchtvoraussetzungen dazu führen, dass eine Förderung erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.
Alle Angaben wurden nach bestem Wissen anhand der im August 2026 veröffentlichten Förderrichtlinien und Behördeninformationen zusammengestellt. Rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils geltenden Förderrichtlinien und Bewilligungsbescheide der Länder.
Niedersachsen
In Niedersachsen wird das „Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh“ im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zucht und Haltung seltener oder gefährdeter einheimischer Nutztierrassen gefördert.
Förderhöhe
Seit 2026 wurde die Förderung erheblich angehoben:
bis zu 384 € je GVE und Jahr für Zuchttiere
bis zu 200 € je GVE und Jahr zusätzlich für Vatertiere
zusätzlich können 25 bis 240 € je GVE für die Bereitstellung von Tieren zur Gewinnung von Samen oder Embryonen für das Zuchtprogramm gewährt werden.
Ein Rind entspricht dabei 1,0 GVE.
Die tatsächlich gewährte Zuchterhaltungsprämie wird jährlich anhand der verfügbaren Haushaltsmittel und der insgesamt bewilligungsfähigen GVE festgelegt. Die genannten 384 € stellen daher einen Höchstbetrag dar.
Verpflichtungszeitraum
5 Jahre
Während dieses Zeitraumes muss mindestens mit der aufgrund des Erstantrags geförderten Tierzahl gezüchtet werden. Die Tiere müssen innerhalb eines Zwölfmonatszeitraumes in Reinzucht angepaart werden oder eintragungsfähige Nachkommen hervorbringen.
Vorausgesetzt werden insbesondere:
Haltung der Tiere in Niedersachsen,
Eintragung in das Zuchtbuch einer für Niedersachsen zugelassenen Zuchtorganisation,
Teilnahme am Erhaltungszuchtprogramm,
aktive züchterische Nutzung,
Bereitstellung genetisch relevanter Daten.
Antragstellung
Anträge können jährlich vom 1. bis 30. September bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen gestellt werden.
Informationen und Antragsunterlagen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Aktuelle Förderrichtlinie Niedersachsen
Die neue Richtlinie ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich bis Ende 2030.
Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen fördert die Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen. Förderfähig ist auch das Rotvieh der Zuchtrichtung Höhenvieh.
Förderhöhe
Die jährliche Förderung beträgt:
120 € je Rind im Alter von 6 Monaten bis 2 Jahren
200 € je Kuh
200 € je Bulle
Gefördert werden Tiere, die mit Beginn des Verpflichtungsjahres das vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben.
Verpflichtungszeitraum
2 Jahre
Dies ist eine wichtige Änderung gegenüber früheren Förderperioden: Die bis 2024 geltende fünfjährige Verpflichtung wurde mit Wirkung ab Ende November 2024 auf zwei Verpflichtungsjahre verkürzt.
Vorausgesetzt werden insbesondere:
Betriebssitz bzw. Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen,
Haltung der Tiere in Nordrhein-Westfalen,
Eigentum an den geförderten Tieren,
Teilnahme an einem Zucht- und Reproduktionsprogramm einer staatlich anerkannten Züchtervereinigung,
Zuchtbucheintragung.
Antragstellung
Der Grundantrag ist bis zum 30. Juni vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes elektronisch über ELAN-NRW einzureichen. Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 1. Januar des Folgejahres.
Der jährliche Auszahlungsantrag wird ebenfalls über das landwirtschaftliche Antragsverfahren gestellt.
Aktuelle Förderrichtlinie Nordrhein-Westfalen
Antragsformular/Auszahlungsantrag 2026
Termine und Antragstellung 2026 der Landwirtschaftskammer NRW
Hessen
In Hessen wird das Rote Höhenvieh über die Maßnahme G.2 „Tiergenetische Ressourcen“ des Hessischen Programms für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen (HALM 2) gefördert.
Förderhöhe
Jährlich werden gewährt:
200 € je förderfähigem Rind
für einen förderfähigen Bullen zusätzlich 200 €
Damit beträgt die Förderung für einen förderfähigen Zuchtbullen insgesamt 400 € pro Jahr.
Verpflichtungszeitraum
5 Jahre
Vorausgesetzt werden insbesondere:
Betriebssitz in Hessen,
Zuchtbucheintragung,
Teilnahme an einem Erhaltungszuchtprogramm,
im Durchschnitt des Verpflichtungszeitraumes mindestens die bewilligte Anzahl an Tieren.
Bei männlichen Tieren gelten besondere Anforderungen an die Zuchtbuchklasse.
Antragstellung
Zuständige Bewilligungsstelle ist das Regierungspräsidium Gießen. Die Antragsfrist für die Maßnahme G.2 ist grundsätzlich der 1. Oktober.
Bayern
Bayern fördert das Rote Höhenvieh im Rahmen der „Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen“.
Beim Roten Höhenvieh gilt eine zusätzliche genetische Voraussetzung: Die Tiere müssen im Herdbuch eingetragen sein und dürfen höchstens 12,5 % Fremdgenanteil aufweisen.
Förderhöhe
Jährlich werden gewährt:
140 € je Kuh in Mutterkuhhaltung
400 € je Kuh mit Milchleistungsprüfung
300 € je gekörtem, zum Decken eingesetztem Vatertier
Maßgebend ist grundsätzlich der Bestand der im Zuchtbuch eingetragenen Zuchttiere am 1. April des jeweiligen Jahres.
Verpflichtungszeitraum
5 Jahre
Vorausgesetzt werden insbesondere:
Tierhaltung in Bayern,
Eintragung der Tiere in das Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung,
Teilnahme an einem Erhaltungszuchtprogramm,
Einhaltung des maximal zulässigen Fremdgenanteils,
tierschutzgerechte Haltung.
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich elektronisch über iBALIS. Ansprechpartner sind die zuständigen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).
Sachsen
Der Freistaat Sachsen fördert das Rote Höhenvieh über die Förderrichtlinie Tierzucht – FRL TZ/2023.
Förderhöhe
Die Förderung beträgt jährlich maximal:
200 € je GVE für Zuchttiere
zusätzlich 200 € je GVE für Vatertiere
zusätzlich bis zu 240 € je GVE, wenn Tiere zur Gewinnung von Samen oder Embryonen für das Zuchtprogramm bereitgestellt werden.
Da ein ausgewachsenes Zuchtrind grundsätzlich einer GVE entspricht, können für einen förderfähigen Zuchtbullen damit regulär bis zu 400 € pro Jahr aus Grund- und Vatertierförderung gewährt werden.
Verpflichtungszeitraum
5 Jahre
Die Endbegünstigten müssen ihren Betrieb selbst bewirtschaften und sich verpflichten, die förderfähigen Nutztiere über den Verpflichtungszeitraum zu halten.
Zu den Voraussetzungen gehören insbesondere:
Haltung der Tiere im Freistaat Sachsen,
Zuchtbucheintragung,
Teilnahme am Erhaltungszuchtprogramm,
Bereitstellung genetisch relevanter Daten.
Die Förderung wird über die anerkannten Zuchtorganisationen abgewickelt.
Aktuelle Förderrichtlinie Tierzucht Sachsen – FRL TZ/2023
Förderinformationen des Bundes zur sächsischen Tierzuchtförderung
Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt fördert das Rote Höhenvieh im Rahmen der Förderung zur Erhaltung tiergenetischer Ressourcen in der Landwirtschaft nach dem GAP-Strategieplan.
Für das Antragsjahr 2026 wurden die Bedingungen gegenüber früheren Verpflichtungsperioden geändert.
Förderhöhe
Für männliche und weibliche Zuchttiere des Roten Höhenviehs werden seit dem Verpflichtungsjahr 2025/2026 einheitlich
200 € je GVE und Jahr
gewährt.
Bei Zuchtrindern über zwei Jahren entspricht ein Tier 1,0 GVE.
Verpflichtungszeitraum bei Neuanträgen 2026
3 Jahre
Der neue Verpflichtungszeitraum läuft vom:
1. Juli 2026 bis 30. Juni 2029.
Damit unterscheidet sich Sachsen-Anhalt inzwischen von den klassischen fünfjährigen Verpflichtungsmodellen.
Vorausgesetzt werden insbesondere:
Betriebssitz bzw. Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt,
Mitgliedschaft in einer anerkannten Zuchtorganisation,
Zuchtbucheintragung,
Haltung der Tiere durch den Begünstigten,
Nutzung der Tiere zur Reinzucht,
Einhaltung der bewilligten Tierzahl.
Ausscheidende Tiere müssen grundsätzlich innerhalb eines Monats durch entsprechend förderfähige Tiere derselben Rasse ersetzt werden.
Antragstellung
Für 2026 ist der Förderantrag einschließlich Tierbestandsblatt grundsätzlich bis zum 15. Mai einzureichen.
Thüringen
Thüringen fördert das Rote Höhenvieh innerhalb der Thüringer Tierwohlförderung – Maßnahmengruppe „Genetische Ressourcen“.
Fördergegenstand ist die Zucht und Haltung seltener oder gefährdeter einheimischer Nutztierrassen im Rahmen von Erhaltungszuchtprogrammen.
Förderhöhe
Die Förderung beträgt:
200 € je GVE und Jahr.
Das Rote Höhenvieh gehört ausdrücklich zu den förderfähigen Rassen.
Verpflichtungszeitraum
5 Jahre
Während des Verpflichtungszeitraumes sind jährlich mindestens die bewilligten GVE zu halten.
Weitere Voraussetzungen sind insbesondere:
Betriebssitz in Thüringen,
Zuchtbucheintragung bei einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation,
Teilnahme am Erhaltungszuchtprogramm,
Bereitstellung genetisch relevanter Daten,
Bereitschaft zur Mitwirkung an Maßnahmen zum Aufbau der Deutschen Genbank für landwirtschaftliche Nutztiere.
Der Mindestförderbetrag beträgt grundsätzlich 250 €.
Die Antragstellung und jährliche Nachweisführung erfolgen über das Thüringer Antragsportal PORTIA.
Förderkatalog Thüringen – Genetische Ressourcen
Merkblatt zur Thüringer Tierwohlförderung und genetischen Ressourcen
Übrige Bundesländer
Keine spezielle RHV-Zuchterhaltungsprämie in den übrigen Bundesländern
Nach gegenwärtigem Stand besteht eine spezifische Haltungs- bzw. Zuchterhaltungsförderung für das Rote Höhenvieh in den sieben oben genannten Ländern:
Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
In Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein besteht derzeit keine entsprechende landesweite Zuchterhaltungsprämie speziell für das Rote Höhenvieh.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Haltung des Roten Höhenviehs dort generell ungefördert bleibt. Je nach Betrieb und Standort können beispielsweise Direktzahlungen, Mutterkuhprämien, Öko-Regelungen, Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, Vertragsnaturschutz, extensive Grünlandbewirtschaftung oder Naturschutzbeweidung zusätzlich in Betracht kommen. Diese Förderungen knüpfen jedoch nicht speziell an die Rasse Rotes Höhenvieh an.