Rotes Höhenvieh alter Zuchtrichtung e. V.

Spenden

Wie können Sie uns unterstützen?

Liebe*r Leser*in,

wir freuen uns über Ihr Interesse am Verein Rotes Höhenvieh alter Zuchtrichtung e. V. (RHVaz) und dass Sie unsere Arbeit unterstützen möchten.

Unser gemeinnütziger Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und dem Verkauf von Sperma der Besamungsbullen. Sie können unsere Vereinsarbeit unterstützen und uns eine Spende zukommen lassen. Alle Spenden kommen zu 100 % dem Verein zugute und unterstützen unsere Projekte und Ziele.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Spende haben, kontaktieren Sie uns gerne!

Folgende Möglichkeiten können wir für Ihre Spende anbieten: 

PayPal-Spende:
Spendenkonto:

Überweisung 

Verein Rotes Höhenvieh alter Zuchtrichtung e.V.
Sparkasse Waldeck – Frankenberg
IBAN DE95 5235 0005 0005 0622 52

Einzugsermächtigung:

Sie erteilen uns bequem online eine Einzugsermächtigung von Ihrem Konto, der vertrauensvolle Umgang mit Ihren Bankdaten ist selbstverständlich

Spenden sind steuerlich absetzbar.* Spendenquittungen stellen wir auf Wunsch ab einem Betrag von 300,00 € aus. Für Spenden unterhalb dieses Betrages reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts für die Einreichung bei der Steuererklärung. Wichtig ist, dass dabei Name, Kontonummer, der Name und die Bankverbindung des Empfängers, der Betrag und der Buchungstag zu sehen sind.

VIELEN DANK FÜR IHRE UNTERSTÜTZUNG!

Ihre Spende ist steuerlich absetzbar. Die Körperschaft ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient. Die Körperschaft fördert folgenden allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützige Zweck: Tierschutz (Abschnitt A, Nr. 11 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EstDV). Die Körperschaft ist durch das Finanzamt Korbach-Frankenberg, StNr. 11 250 50040 berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EstDV) auszustellen.